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| das Genfer Siegel (Genfer Punze, Poinçon de Genéve) |
| Allgemeines |
Das Genfer Siegel ist eine Qualitätsbescheinigung für mechanische Uhren, die aus
dem Jahr 1886 stammt und nach Überarbeitungen des Regelwerks heute 12 Festlegungen zur
exakten Verarbeitung und Einstellung von Werketeilen beinhaltet. Eine Bescheinigung der
Ganggenauigkeit ist mit dem Siegel nicht verbunden. Das Genfer Siegel wird nur an
solche Uhren vergeben, die im Kanton Genf zusammengebaut und reguliert wurden und bleibt
damit nur wenigen Uhrenherstellern vorbehalten. Nach Bestehen der
Prüfung darf das Genfer Siegel auf der Platine oder einer Brücke des Werks aufgebracht
werden.
Eine Sonderstellung unter den Uhrenherstellern, die das Genfer Siegel führen dürfen, nimmt
Patek Philippe ein: alle mechanischen Werke des Herstellers dürfen das Siegel tragen.
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| 12 Festlegungen des Genfer Siegels |
01 (A) Alle Bestandteile des Kalibers müssen erster Herstellerqualität sein und
den Anforderungen der fakultativen Kontrollstelle für Genfer Uhren entsprechen.
01 (B) Die Bestandteile aus Stahl müssen polierte Kanten und langgezogene Flanken
aufweisen; ihre sichtbaren Flächen müssen geschliffen sein; die Schraubenköpfe
müssen poliert oder kreisgeschliffen sein (Umkreis und Schlitze abgeschrägt).
02 Das Werk muss Steine aus Rubin mit olivierten Löchern am Räderwerk und an der
Hemmung aufweisen. Auf der Brückenseite müssen die Steine halbflach und die
Kehlungen poliert sein. Diese Anforderungen gelten nicht für den Minutenradstein auf
der Werkplatte.
03 Die Spiralfeder muss durch ein Spiralklötzchen mit Kopf und rundem Hals befestigt
werden, welches wiederum mit einer Schiebeplatte festgehalten wird. Ein mobiler Klötzchenhalter
ist zulässig.
04 Eingepasste oder gespaltene Rücker sind in Verbindung mit einer Haltevorrichtung
zugelassen, mit Ausnahme von extraflachen Kalibern, bei denen diese Vorrichtung nicht vorgeschrieben ist
05 Regelsysteme, die eine Unruh mit variablem Trägheitshalbmesser
aufweisen, werden akzeptiert, insofern sie die Kriterien 01 (A) und 01 (B) erfüllen.
06 Die Kanten der Finissage-Räder müssen oben und unten abgeschrägt sein
und polierte Kehlungen aufweisen. Bei Rädern bis höchstens 0,15 mm Dicke genügt
eine einzige Abschrägung (auf der Seite der Brücke).
07 Kleine Wellen (Tigerons) und die Stirnflächen der Triebe müssen poliert sein.
08 Das Hemmungsrad muss leicht sein, und die Materialstärke darf 0,16 mm bei großen
Teilen bzw. 0,13 mm bei kleinen Teilen (Durchmesser unter 18 mm) nicht übersteigen.
Die Ruhe muss poliert sein.
09 Der von dem Anker zurückgelegte Winkel muss durch zwei feste Anschläge
begrenzt sein; Stifte oder Klötzchen sind ausgeschlossen.
10 Mit Stoßsicherungen ausgerüstete Werke sind zugelassen.
11 Das Sperr-Rad und das Kronrad müssen entsprechend den hinterlegten Mustern
fertigbearbeitet sein.
12 Drahtfedern sind nicht zulässig.
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| © uhrentick | erstellt 18.02.2002 | letzte Änderung 17.08.2003 |
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